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Wichtige
Normen des deutschen Friedensvölkerrechts:
Artikel 20 GG. [...] (3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe
nicht möglich ist.
Artikel 25 GG. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes
sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor
und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner
des Bundesgebietes.
Artikel 26 GG. (1) Handlungen, die geeignet sind und
in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben
der Völker zu stören, insbesondere die Führung
eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie
sind unter Strafe zu stellen.
(2) [...]
Artikel 87a GG. (1) Der Bund stellt Streitkräfte
zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke
und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus
dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte
nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich
zuläßt.
(3) [...] (4) [...]
Artikel 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrags. Die Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von
deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung
des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und
in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben
der Völker zu stören, insbesondere die Führung
eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte
Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei
denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta
der Vereinten Nationen.
Artikel 2 der UN-Charta. Die Organisation und ihre
Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele
nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit
aller ihrer Mitglieder.
2. [...]
3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch
friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale
Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen
jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen
der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von
Gewalt.
5. [...]
§ 80 StGB. Vorbereitung eines Angriffskrieges.
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes),
an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet
und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
§ 80a StGB. Aufstacheln zum Angriffskrieg.
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§
11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Quelle: http://www.institut-fuer-hochschulrecht.de/100095.htm
World-Wide-Web-Seiten von René Schneider. Das Institut
für Völkerrecht ist dessen ganz persönliche Antwort
auf den völkerrechtswidrigen, verfassungswidrigen - und strafbaren
- deutsch-jugoslawischen Krieg von 1999