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Artikel 2 der UN-Charta
Die
Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel
1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
1.
Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit
aller ihrer Mitglieder.
2.
[...]
3.
Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch
friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale
Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
4.
Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen
jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen
der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von
Gewalt.
5.
[...] 6. [...] 7. [...]
CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN
Andere VN-Dokumente in deutscher Sprache
Vereinte Nationen - Deutscher Übersetzungsdienst
Quelle: http://www.institut-fuer-hochschulrecht.de/100095.htm
World-Wide-Web-Seiten von René Schneider. Das Institut
für Völkerrecht ist dessen ganz persönliche Antwort
auf den völkerrechtswidrigen, verfassungswidrigen - und strafbaren
- deutsch-jugoslawischen Krieg von 1999