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Artikel 2 der UN-Charta

Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

2. [...]

3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

5. [...] 6. [...] 7. [...]


CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN

Andere VN-Dokumente in deutscher Sprache

Vereinte Nationen - Deutscher Übersetzungsdienst



Quelle: http://www.institut-fuer-hochschulrecht.de/100095.htm

World-Wide-Web-Seiten von René Schneider. Das Institut für Völkerrecht ist dessen ganz persönliche Antwort auf den völkerrechtswidrigen, verfassungswidrigen - und strafbaren - deutsch-jugoslawischen Krieg von 1999

 

 

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